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BEK 2025 53

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-07-16 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Juli 2025BEK 2025 53MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025, SU 2024 9711);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Laut Polizeirapport erstellte die D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen die D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wortlichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________ („E.________“ U-act. 8.1.007) und den damaligen Bezirksammann (U-act. 8.1.010). Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Bezirksammann mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).2.Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm völlig egal, welche Personen für die Organisation verant­wortlich sein sollen, womit er sinngemäss verlangt, dass die verant­wortlichen Personen der D.________ und/oder dem Bezirk zu bestrafen seien. Dagegen, dass laut angefochtener Verfügung der damalige Bezirksammann das Schreiben vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) nicht kannte, opponiert der Privatkläger jedoch nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Darlegung von Gründen zu einem anderen Entscheid (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren